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Die unterschiedlichen Meinungen der Rechtsgelehrten in den Rechtsgutachten ist eine vollkommen natürliche Angelegenheit

F: Wir haben in mehreren Regelwerken verschiedener religiöser Autoritäten gelesen, dass sie jeweils unterschiedliche Ansichten in der ein und derselben Angelegenheit und in einem Rechtsgutachten haben, dabei vertreten die Rechtsgelehrten jeweils unterschiedliche Meinungen untereinander. Da gibt es einige, die in dieser Angelegenheit eine obligatorische Vorsichtsmaßnahme urteilen und andere das Gegenteil? Und was ist die genaue Bedeutung von „obligatorische Vorsichtsmaßnahme“ im religionsrechtlichen Urteil?

Antwort Seiner Eminenz (h.): Wenn die Frage eine ablehnende Haltung hinsichtlich dieser Angelegenheit impliziert, so ist dies nicht an der richtigen Stelle, da dies eine natürliche Angelegenheit ist, solange das Tor der Rechtsfindung geöffnet ist, die Gedankenfreiheit, sowie die Suche nach Wahrheit vollständig gewährleistet ist. Ähnlich wie es bei einer Krankheit der Fall ist, die mehreren Experten vorgezeigt wird. In diesem Fall müssen die Experten nicht unbedingt zur ein und derselben Diagnose kommen, sondern können durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen und verschiedene Ansichten vertreten. Schließlich ist es nicht möglich, dass der Mensch seiner eigenen Überzeugung widerspricht und worin sein Herz und Intellekt, Zuversicht erlangt hat.

Die Differenzen unter den Rechtsgelehrten haben mehrere Ursachen. Dies ist zum Einen auf die unterschiedliche Fähigkeit und Möglichkeit der Rechtsableitung im Bemühen um ein religionsrechtliches Urteil zu gelangen, zurückzuführen, wie es bei jedem künstlerischen und wissenschaftlichen Vorgang der Fall ist, und zum Anderen auf die Quellen, auf die sich der Rechtsgelehrte stützt, um zu einem Ergebnis zu gelangen.

Die Dokumentation der ersten Quellen zur religionsrechtlichen Rechtsprechung durchlebte schwierige Phasen, wie es uns die Geschichtsschreibung dokumentiert über das, was geschah, als die Mongolen Bagdad besetzten. Ein großer Teil der Beweisführungen ging in dieser Zeit für die Nachkommenden (Rechtsgelehrten) verloren, die für die Früheren (Rechtsgelehrten) zur Verfügung standen.

Der Buchdruck bzw. das Kopieren der Quellen verlief damals auf eine eher primitiven Art und Weise; die Bücher wurden in der Nacht im Lichte des Mondes kopiert, und mit sehr alten Beleuchtungsmitteln, sowie mit den Händen von „Druckern“, die nicht spezialisiert in diesem Bereich waren und nur hierfür eingestellt wurden.

In Folge dessen, ist es möglich, dass dieser einigen Angelegenheiten gegenüber nachlässig war, die jedoch sehr wichtig sind. Zum Beispiel: Imam X sagte: Wenn du dies und jenes machst, dann musst du das oder das machen. Und er kopiert es als „das und das“. Wer nun die erste Quelle zu Grunde legt, wird ein Urteil erlassen, worin der religiös Erwachsene zwischen zwei Angelegenheiten entscheiden kann „das oder das“. Wer aber nun die zweite Quelle zu Grunde legt, der wird beide Angelegenheiten verbinden und beides als obligatorisch ansehen, denn das „und“ (waw) deutet auf das Verbinden hin.

Beachte also diese große Auswirkung des Buchstabens „u“ (waw) auf das Ergebnis des Urteils. Wer die klassischen Werke und wie sie verfasst wurden, studiert, wird sich die Existenz zahlreicher solcher Veränderungen, Verzerrungen und Beispiele vorstellen können.

Die Rechtsableitung also erfordert ein sehr großes Bemühen im Studium der Quellen, sowie deren Vergleich. Der Rechtsgelehrte heute arbeitet direkt mit Quellen, die vor Hunderten von Jahren dokumentiert wurden.

Die Aufgabe des Rechtsgelehrten ist es, das größtmögliche Bemühen zu praktizieren, um zu einem realistischen Urteil zu gelangen. Wenn er dies erreicht, so hat ihn und seinen Nachahmern eine Gnade Allahs erreicht. Und wenn er einen Fehler machte, so wird er wenigstens für seine reine Mühen belohnt, um zur Wahrheit zu gelangen.

So kann die Überzeugung eines Rechtsgelehrten beim Erlangen eines Urteils dazu führen,  dass das Urteil eines Rechtsgelehrten abschließend und vollständig ist, so dass  er in seinem Urteil entschlossen ist.

Es kann aber auch sein, dass seine Überzeugung nicht hundertprozentig ist,  weniger als das sein, so dass er mit dem Stärksten argumentiert, also dass das Ergebnis zu dem er gelangt  ist, nicht ganz sicher ist. Dies zwingt ihn dazu, das Urteil als Vorsichtsmaßnahme zu erlassen, um von sich und seinen Anhängern die Schuld abzuweisen. Ausgehend von allen Möglichkeiten, die eine Vorsichtsmaßnahme im Handeln vorgibt, die die Realität vor „Verletzungen“ hütet.

 

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